Auszug Satzung des fördervereins Kunst-werk-Küche e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Förderverin Kunst-Werk-Küche e.V."

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Integration von Menschen mit geistiger, körperlicher und mehrfacher Behinderung in die allgemeine Berufswelt. Der Verein verwirklicht diese Zwecke selbst, im übrigen auch durch die Beschaffung von sachlichen und finanziellen Mitteln für andere Körperschaften, die diese Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden (§58 Nr. 1 AO).

 

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Unterstützunug der Ausbildung, Begleitung und dauerhaften Beschäftigung von Menschen mit Behinderung im Rahmen von Restaurantbetrieben verwirklicht. Dafür kann der Verein auch Aufwand und Kosten übernehmen, die bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ausschließlich aufgrund der Behinderung entstehen (Weiterbildung des Personals im sozialpädagogischen Bereich, Einsatz von Sozialpädagogen für die Verbesserung des psychischen und physischen Befindens etc.).

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

 

(3) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke

 

Die Verwirklichung der Vereinszwecke wird finanziert durch

  • Mitgliedsbeiträge (§ 7),
  • Spenden von Mitgliederung und Dritten
  • sowie Erlösen aus Mittelbeschaffungsveranstaltungen

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitgleid des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

 

 

§ 6 Erlöschen der MItgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

 

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus der Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

(a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

(b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

(c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

 

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechten des auszuruhenden Mitglieds.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

(2) Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrags obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1)Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorstizende bzw. der 1. und 2 Vorsitzende verhindert sind.

 

TELEFON

089 / 67 80 515-0

 

 

ÖFFNUNGSZEITEN

 

Werktags:    11.30-15.00 Uhr

 

Sonderöffnungszeiten

auf Anfrage

 

 

E-Mail

anfrage@kunstwerkkueche.de

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STANDORT

 

Atelierstraße 18

81671 München

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